Renten aus Immobilienverkäufen und Erbbauzinsen aus geerbtem Immobilieneigentum sind „sons-tige Einkünfte“ i. S. d. § 850i Abs. 1 S. 1 ZPO. Sie stehen auch nach Erteilung der Restschuldbefrei-ung der Insolvenzmasse zu, wenn sie vor Insolvenzeröffnung oder während des laufenden Insol-venzverfahrens begründet wurden. (Leitsätze nach Kai Henning)
Wie Rechtsanwalt Kai Henning erläutert ist diese Entscheidung „in zweierlei Hinsicht besonders zu beachten“. Zum einen wird der Pfändungsschutz für Einkommen aus nicht abhängiger Beschäfti-gung nach § 850i ZPO nochmals „konturiert“, zum anderen erfolgt eine „wichtige Feststellung zur Massezugehörigkeit von Renten aus Immobilienverkäufen, von Erbbauzinsen und wohl auch von Nießbraucherträgen“. Mit § 850i ZPO ist der Pfändungsschutz erweitert auf sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind. „Der Pfändungsschutz erfasst damit jetzt alle vom Schuldner eigen-ständig erwirtschafteten Einkünfte, zu deren Erzielung der Einsatz seiner Arbeitskraft nicht erfor-derlich ist. Als eigenständig erwirtschaftet hat der BGH bislang Nießbraucherträge (wie zuvor), Ein-künfte aus Untervermietung und Mieteinkünfte angesehen. (Inso-Newsletter RA Henning 11/18)
Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz