Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann. (Leitsätze)
Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung einschließlich der Ermittlung der Anschrift der Schuldnerin. Die zuständige Gemeinde teilt dem Gerichtsvollzieher die aktuelle Adresse der Schuldnerin mit der Bemerkung mit, dass eine absolute Auskunftssperre aufgrund schutzwürdiger Belange vorliegt und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Anschrift nicht weitergegeben wird.
Der BGH verneint einen Anspruch des Gläubigers auf Mitteilung der Anschrift gegenüber dem Gerichtsvollzieher aus § 755 ZPO. Denn der Gerichtsvollzieher dürfe die Daten zwar nicht weitergeben, aber etwa zur Durchführung einer Pfändung selbst nutzen, soweit er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners wahre. Damit verfüge der Gläubiger auch bei einer Auskunftssperre über eine effektive Vollstreckungsmöglichkeit (Rn. 18). Dies ergebe sich auch aus der Systematik der neuen Regelung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Vorliegen einer Auskunftssperre (Zulässigkeit der Eintragung, aber kein Anspruch auf Mitteilung der Anschrift, §§ 882c, f, g ZPO, Rn. 22).
Der BGH macht deutlich, dass der Gerichtsvollzieher nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) nicht befugt ist, die Anschrift im Fall einer Auskunftssperre weiterzugeben. Danach obliege es dem Gläubiger eine Melderegisterauskunft bei der insoweit sachnäheren Meldebehörde zu beantragen, die dann den Schuldner anzuhören habe, um zu entscheiden, ob eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ausgeschlossen und eine Melderegisterauskunft ausnahmsweise erteilt werden könne (Rn. 13).

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__755.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.htmlhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=99e81485c6ff261f33db16801b373987&nr=89655&pos=0&anz=1

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