Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck umfasst die Aufrechnungsvorschrift des § 42a Abs. 2 SGB II alle nach dem SGB II zu gewährenden Darlehen, soweit keine Ausnahme angeordnet ist. Das belegt für Mietkautionsdarlehen nicht zuletzt die differenzierte Vorschrift zu deren Tilgung bei der Kautionsrückzahlung durch den Vermieter in § 42a Abs. 3 SGB II. Eine allgemeine Ausnahme für Mietkautionsdarlehen enthält die Vorschrift nicht. (Terminsbericht)
Die höchst umstrittene Aufrechnung von Darlehen für Mietkaution (und Genossenschaftsanteile) unterliegt nach Ansicht des Bundessozialgerichts der Regelung des § 42a SGB II. Dazu gab es eine bundesweite Kampagne der Sozial- und Wohlfahrtsverbände, die diese Aufrechnungsregelung sehr kritisch sehen. Das LSG NRW als Vorinstanz hatte die Aufrechnung für unzulässig gehalten. Das BSG argumentiert sinngemäß: Weil es im Gesetzt steht, ist aufzurechnen. „Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums stehen einer Aufrechnung nicht grundsätzlich entgegen.“ Die Jobcenter dürfen daher nach Ansicht des BSG die gewährten Darlehen für eine Mietkaution/Genossenschaftsanteile durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs „zurückholen“. „Allerdings“, so das BSG, „ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden“. Weitere Informationen zu den Abweichungen im Einzelfall:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__42a.htmlhttps://www.fbsb-nrw.de/2017/09/lsg-nrw-haelt-die-aufrechnung-von-mietkautionsdarlehen-fuer-rechtswidrig/http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/bsg-urteilt-ueber-die-aufrechnung-von-kautionsdarlehen-und-haelt-diese-grundsaetzlich-fuer-zulaessig/#more-15260 (mit Verweis auf Thome-Newsletter 44/18.https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_14_AS_31_17_R.html (Terminübersicht)
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