Wie schon einige andere (Amts- und) Landgerichte ist auch das LG Berlin in einer neueren Entscheidung der Meinung, dass falsche Angaben von Mieter*innen über ihre Vermögensverhältnisse (auf Fragen in einer Selbstauskunft) eine arglistige Täuschung darstellen können, die eine Anfechtung des Mietvertrags durch den/die Vermieter*in begründen kann.
„Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten sind – ebenso wie Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen – grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen; es handelt sich auch nicht um Fragen, die den persönlichen oder intimen Lebensbereich des Mieters betreffen und aus diesem Grund unzulässig sein könnten“ (Rn. 29).
Das LG lässt es dahinstehen, ob unabhängig solcher Fragen „ohnehin eine Aufklärungspflicht hinsichtlich prekärer Vermögensverhältnisse oder der Abgabe der (…) Vermögensauskunft“ bestehe (Rn. 28). Die Anfechtung sei schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem seit Jahren be-stehenden Mietverhältnis die mietvertraglichen Zahlungspflichten erfüllt würden (Rn. 36).
Weitere Urteilsbeispiele:

https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/A141.htmhttp://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE526222018&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration