Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis eine förmliche Aufhebung der Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung die gerichtliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren. Der Erlass eines „Aussetzungsbeschlusses“ bzw. eine Ruhendstellung der Pfändung kommt nicht in Betracht, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. (Leitsätze des Gerichts)
Zuerst gesehen bei: Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. vom 07.01.2019
Sachverhalt: Über das Vermögen des Schuldners wurde am 14.12.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner unterhält ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Das Konto wurde Ende 2013 gepfändet. Während des Insolvenzverfahrens gelangt ein über den Freibetrag hinausgehender Guthabenbetrag von 267,11 € auf das Konto. Die Bank verweigert die Auszahlung des Betrags an den Insolvenzverwalter.
(Die fortbestehende Verstrickung ist auch mit Blick auf die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens relevant, da ab diesem Zeitpunkt das Kontoguthaben gleich welcher Höhe insolvenzrechtlich den Schuldner*innen zusteht, Anm. d. Verf.)
Begründung: Das AG Essen bezieht sich mit dem ersten Leitsatz zunächst auf das Urteil des BGH vom 21.09.2017 – IX ZR 40/17. Danach habe ein Insolvenzverfahren keinen Einfluss auf die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkte „Beschlagnahme“ oder „Verstrickung“ des zukünftigen Kontoguthabens. Das staatliche Herrschaftsverhältnis, das mit diesen Begriffen zum Ausdruck gebracht wird, sichere die Forderung des Gläubigers (AG Essen, Rn. 25, 26). Allerdings sei die Pfändung unzulässig für solche Beträge, die nach Insolvenzeröffnung auf dem P-Konto eingegangen sind. Es entstehe kein „materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers“ (Rn. 27).
Anders als offenbar der BGH ist das AG Essen aber der Ansicht, dass eine Aussetzung oder Ruhendstellung der Pfändung nicht möglich sei. Vielmehr bedürfe es einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung verfolgt werden könne (Rn. 31ff.).
http://www.fsb-bremen.de/https://www.fbsb-nrw.de/2017/12/bgh-trotz-p-konto-antrag-auf-ruhendstellung-der-kontopfaendung-erforderlich-2/https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/ag_essen/j2018/163_IK_206_15_Beschluss_20180801.html
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