Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse.
Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen. (Leitsätze BGH)
Die Rente überschuldeter Menschen ist nicht sicher. So könnte der Leitsatz sozialpolitisch übersetzt lauten. Betriebsrenten können nach Meinung des BGH im Einzelfall gepfändet und damit auch im Insolvenzfall im Wege der Nachtragsverteilung (nach Rentenbeginn) verwertet werden. Im Detail ist die Frage, welches Vermögen nun konkret pfändbar oder geschützt ist, komplex. Die Vorinstanz war noch davon ausgegangen, dass Ansprüche aus einer betrieblichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht übertragbar und daher nach § 851 Absatz 1 ZPO unpfändbar und also auch in der Insolvenz gemäß § 36 InsO nicht verwertbar sind (vgl. Rn. 5f., 18, 20).
Der BGH unterscheidet dagegen zwischen dem Anwartschafts-Anspruch, der vor dem Versicherungs- oder Versorgungsfall (vereinfachend: Rentenbeginn) gegeben ist, und dem Anspruch auf die Versicherungsleistung, der sich nach Rentenbeginn realisiert. Zweck des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sei lediglich, Arbeitnehmer*innen den ersten Anspruch bis zum Rentenbeginn zu erhalten. Mit Renteneintritt seien die Ansprüche aus einer Direktversicherung sodann nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften geschützt (Rechtsanwalt Kai Henning weist hier insbesondere auf §§ 850i und 850c ZPO hin).
Laut BGH diene die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG dazu, dem Schuldner eine Alterssicherung zu ermöglichen. „Die mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Vorsorge soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass die angesparten Beträge verwertet werden, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist. Hingegen enthält die Norm keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (…). Dementsprechend hindert § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG einen Gläubiger des Arbeitnehmers nicht, im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Ansprüche zuzugreifen“ (Rn 23).
Der BGH schränkt die Verwertbarkeit allerdings ein: Nur das Vermögen ist Bestandteil der Masse, das bereits bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens „erlöst worden wäre“ (Rn. 28). Die Anordnung einer Nachtragsverteilung sei aber gemäß § 203 InsO auch nach Aufhebung des Insolvenzver-fahrens (und auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung, siehe Anmerkung RA Henning) noch möglich, auch wenn die Direktversicherung bei Aufhebung bereits bekannt war und nicht für verwertbar angesehen wurde (Rn. 26 – anders aber bei einer ausdrücklichen Freigabe, siehe Anmer-kung RA Henning, dort auch zu dem Wahlrecht des Schuldners zwischen einer Einmalzahlung und einer monatlichen Rentenzahlung).
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/betravg/https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850i.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__2.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/inso/__203.htmlhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=06e679e5feecd47cae644004661caff1&nr=91701&pos=0&anz=1http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/bgh-zur-frage-der-massezugehoerigkeit-des-guthabens-einer-der-altersvorsorge-dienenden-versicherung/
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