Säumniszuschläge von 950 Euro für eine Steuerforderung von 1.100 Euro aus 2012 – keine Seltenheit, aber zunehmend zweifelhaft: Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München begegne die Anwendung des § 240 AO „dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen sind. Denn dann sind sie sowohl ihrem verbleibenden Zweck nach als auch der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar. In diesem Fall liegt ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge nahe“ (Rn. 33).
Das FG hegt die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Bundesfinanzhof (BFH) hinsichtlich der Verzinsung nach § 238 AO erhoben hat. Der BFH hat im April 2018 eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerforderungen gewährt und dies mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Zinshöhe von 6% begründet. Mehrere Klagen sind dazu beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Das Bundesfinanzministerium ordnete im Juni 2018 daher an, dass die Vollziehung von Steuerbescheiden hinsichtlich der Zinsen auf Antrag des Schuldners unter bestimmten Bedingungen auszusetzen ist und erweiterte im Dezember diese Anordnung auf Verzinsungszeiträume ab 01.04.2012.
Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.htmlhttp://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/fg-muenchen-saeumniszuschlaege-sind-bei-ueberschuldung-unbillig-und-teilweise-zu-erlassen/#more-15682http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-19590?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1