Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks (…) verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen könn-te. (Leitsatz a)
Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen. (Leitsatz b)
In der Schuldnerberatung gibt es immer mal wieder Fragen zu Schenkungen größerer Vermögenswerte, die z. B. von den Eltern auf die Kinder übertragen werden sollen. Neben einer Anfechtung dieser Schenkungen in der Insolvenz kann auch eine Rückforderung des Geschenks bei Verarmung des Schenkers drohen.
Sachverhalt:
Die Eltern schenkten der Tochter eine Eigentumswohnung im Wert von 70.000 €. Einige Wochen später beantragte die Tochter als Bevollmächtigte für ihre Eltern Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger verlangt von der Tochter u. a. Erstattung geleisteter Sozialhilfe in Höhe von 33.000 €. Die Tochter wendet ein, dass ihr aus ihrem Einkommen kein angemessener Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € mehr verbliebe, wenn sie die Forderung erfüllen müsste.
Begründung:
Der Anspruch auf Rückgabe der Schenkung (§ 528 BGB) geht bei Bedürftigkeit des Schenkers auf den Sozialhilfeträger über. Er ist u.a. ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind oder wenn die Beschenkte durch Rückgabe selbst bedürftig würde, § 529 BGB. Diese sogenannte Notbedarfseinrede ist auch gegenüber dem Sozialhilfeträger zulässig (Rn. 15).
Die Schenkung kann aber sittenwidrig sein und die Notbedarfseinrede kann dann gegen Treu und Glauben verstoßen (Leitsatz 2 und Rn. 18 ff., Rn. 21). Dann muss der Beschenkte das Geschenk an den Sozialhilfeträger herausgeben oder Wertersatz leisten, auch wenn er dadurch seinen eigenen „angemessenen Unterhalt“ gefährdete (Rn. 25).
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__529.htmlhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d7ef7128b1a51114dafe58601725dd5b&nr=93309&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,569
Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz