Die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen. (Leitsatz BGH)
Der BGH entscheidet wichtige Fragen zur Fortführung einer selbständigen Tätigkeit in der Insolvenz. Siehe zu dieser Entscheidung die Erläuterungen von Rechtsanwalt Kai Henning in seinem März-Newsletter.
Zum einen geht es um die Frage der Massezugehörigkeit eines Girokontos, das der selbständigen Tätigkeit dient. Nach der Freigabe der Selbständigkeit durch den Insolvenzverwalter kann dieses Konto unter bestimmten Bedingungen dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners zugehören. Der BGH stärke dadurch, so Kai Henning, die Ausführung einer freigegebenen Selbstständigkeit.
Zum anderen ordne der BGH die aus der Selbstständigkeit des Schuldners entstandenen Forderungen nach dem Zeitpunkt der Freigabeerklärung. Der Verlust der vor Freigabe erwirtschafteten Forderungen könne für den Schuldner zu erheblichen finanziellen Problemen führen.
Quelle: Inso-Newsletter RA Henning 3-19
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