Ein Flüchtling aus Guinea lebt seit November 2013 mit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland. Im August 2017 beginnt er eine Ausbildung. Die Ausbildungsvergütung reicht nicht zum Lebensunterhalt. Sein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB, § 56 SGB III), lehnt die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit der Begründung ab, der Antragsteller ge-höre nicht zu dem „Personenkreis der Ausländer mit guter Bleibeperspektive“. Auch die Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen (abH, § 75 SGB III) in Form einer Sprachförderung lehnt die Behörde ab. Nachdem das Sozialamt in Anwendung der Härtefallregelung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB XII  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__22.html ergänzende Leistungen für den Lebensunterhalt gewährt hat, wehrt sich der Antragsteller allein gegen die Ablehnung der Leistung einer abH. Das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht NRW bestätigen die ablehnende Entscheidung der BA im Verfahren des Eilrechtsschutzes.
Der Antragsteller gehört nicht zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__59.html Er könnte aber aufgrund der für die BAB und die abH gleichermaßen geltende befristete Sonderregelung des § 132 Absatz 1 SGB III https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__132.html Anspruch auf Förderung haben. Diese Regelung fordert für Flüchtlinge, über deren Asylantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist, die Erwartung eines dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes. Wie zuvor schon zur Frage der Leistung einer BAB (LSG NRW, Beschluss vom 19.04.2018), https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=200073&exportformat=PDF hält das LSG es „für sachgerecht, für die Beurteilung (der Aufenthaltsperspektive) in erster Linie die sog. Gesamtschutzquote heranzuziehen“. Die Gesamtschutzquote, also „die statistische Erfolgsaussicht des Asylantrages“, müsse über 50 % betragen. Dies sei zurzeit nur für die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia der Fall. Für Guinea liege sie deutlich unter 50 %.

Zwar würden dadurch „geduldete Ausländer besser (ge)stellt als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung“. Denn für Flüchtlinge mit Duldung nach § 60a AufentG entfällt eine Prognose über die Bleibeperspektive. Aber diese Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Die Gegenposition vertritt z.B. das LSG SHS. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=204282&exportformat=PDF Anders als in Schleswig Holstein wird es also in NRW (und ähnlich in Niedersachsen) https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=203861&exportformat=PDF vorerst für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung, die nicht aus Herkunftsländern mit hoher Gesamtschutzquote stammen, in der Regel keine ausbildungsfördernden Leistungen geben.
Zur Ausbildungsduldung: Arbeitshilfe des Paritätischen; https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=203861&exportformat=PDF zur Haltung der Bundesregierung: 19/2459 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/024/1902459.pdfhttps://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=201809&exportformat=PDF

 

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