Der Bund investiert jährlich 1 Milliarde Euro (2019 – 2021) in die Neugestaltung des Kinderzuschlags und 220 Mio. Euro in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets. Das Ziel des Gesetzes ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen wirksamer vor Armut zu schützen, den Bedarf von Kindern zu sichern und dafür zu sorgen, dass sich bei kleinen Einkommen eine Erwerbstätigkeit lohnt. Damit dies gelingt, wird der Kinderzuschlag erhöht bzw. neugestaltet sowie die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets verbessert. Der Antragsaufwand für Familien soll deutlich vereinfacht werden. So wird die Leistung künftig für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft. Alleinerziehende sollen besonders profitieren. Die Regelungen im Einzelnen:

Neugestaltung des Kinderzuschlags
Die Neugestaltung des Kinderzuschlags erfolgt in mehreren Schritten: Zum 01.07.2019 wird der Kinderzuschlag auf max. 185,- Euro pro Kind und Monat erhöht (auch für vor dem 1. Juli ergangene Bewilligungen, § 19 Absatz 3 Bundeskindergeldgesetz n. F.). Ab 2021 wird die Höhe dynamisiert. Kindeseinkommen (z.B. Unterhaltszahlungen) wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags nur noch zu 45 % angerechnet (bislang 100%).  Bisher entfiel für Familien der Kinderzuschlag, sobald diese nur ein wenig mehr Geld verdienten.
Zum 01.01.2020 wird bei zusätzlichen Einkommen der Eltern, der Gesamtkinderzuschlag nur noch um 45 % (vormals 50 %) gemindert. Wenn das Einkommen der Eltern steigt, läuft die Leistung langsamer aus und der Familie bleibt damit mehr vom Kinderzuschlag.
Befristet auf drei Jahre wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien geschaffen. Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen und ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden.

Nachbesserungen der Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die neuen Regelungen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe treten zum 01.08.2019 in Kraft. Sie umfassen die Erhöhung des Teilhabebeitrags von monatlich bis zu 15 Euro (+ 5 Euro) sowie die Erhöhung für die Ausstattung mit Schulbedarf auf 150 Euro (+ 50 Euro), dabei erfolgt künftig die Anpassung anlog des Regelbedarfs. Neu ist für alle anspruchsberechtigten Kinder ein kostenloses Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege sowie eine kostenlose ÖPNV-Fahrkarte für Schüler*innen, wobei der Eigenanteil der Eltern entfällt. Ebenso bestehen Neuregelungen zum Anspruch auf Lernförderung bei einer Versetzungsgefährdung.  Schulen können die Leistungen für Schulausflüge gesammelt mit einem zuständigen Träger abrechnen. Zudem kann die Erbringung der Leistungen auch als Geldleistungen gewährt werden.

Befreiung von Kita-Gebühren
Zusätzlich zum Starke-Familien-Gesetz werden mit dem Gute-KiTa-Gesetz alle Eltern, die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld beziehen, in Zukunft von KiTa-Gebühren befreit.

Informationen und Merkblätter
Informationen BMFSFJ zum Starke-Familien-Gesetz
Übersicht Änderungen beim Kinderzuschlag: portal-sozialpolitik.de
Merkblatt Kinderzuschlag alte Fassung

Das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit enthält im Anschluss an das Inhaltsverzeichnis auf zwei Seiten kurze Hinweise auf diese Änderungen. In den weiteren Erläuterungen ist aber (bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe) die Rechtslage ab 1. Juli noch nicht berücksichtigt.

Übersicht zu den Bildungs- und Teilhabe-Leistungen: Widerspruch e. V.
 

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration