Mit Urteil vom 29.05.2019 – S 40 AS 352/19 – hat das SG Köln das zuständige Jobcenter zur Übernahme des Eigenanteils, im vorliegenden Fall in Höhe von 24 EUR (nach § 96 Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) verpflichtet. Die Eigenanteile in NRW variieren und können sich bis zu einem Betrag von 234 EUR belaufen. Das SG Köln sieht die Anspruchsgrundlage in analoger Anwendung im Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis. Eltern in NRW können darauf aufbauend bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres, insofern sie diese Eigenbedarfskosten noch durch Quittungen und Schulträgerbescheinigung nachweisen können, ihren Anspruch geltend machen. Siehe dazu und zur Lernmittelfreiheit in NRW den Artikel zum https://www.fbsb-nrw.de/2019/05/bsg-anspruch-auf-kostenuebernahme-fuer-schulbuecher/ (im Mai-Infodienst).
https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/SG_Koeln_29.05.2019_-_S_40_AS_35219.pdf
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