Viele Menschen hatten vor dem 06.08.2016 für syrische Flüchtlinge im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufG abgegeben und ihnen dadurch Einreise und Schutz in Deutschland ermöglicht. Sozialämter und Jobcenter nahmen nachfolgend die Bürg*innen auch für die nach Flüchtlingsanerkennung gezahlten Sozialleistungen in Anspruch. Bund und Länder einigten sich Anfang 2019 auf eine Regelung https://www.fbsb-nrw.de/2019/02/bund-und-betroffene-laender-einigen-sich-auf-loesung-fuer-fluechtlingsbuergschaften/ dieser sogenannten Altfälle. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sodann im März 2019 für das SGB II in einer Weisung konkret geregelt, unter welchen Voraussetzungen Flüchtlingsbürg*innen in diesen Altfällen ausnahmsweise aus der Haftung entlassen werden können. Zum Rechtskreis des SGB XII ist nun im Juni eine entsprechende Konkretisierung nachgefolgt. Dem Papier angehängt ist auch die Weisung zum Rechtskreis SGB II (Quelle: Thomé Newsletter 25/2019 vom 05.07.2019). Unter bestimmten Bedingungen ist nun das Ermessen der Behörden dahingehend gebunden, dass von einer Erstattung der gewährten Grundsicherungsleistungen abgesehen werden muss. Das gilt vor allem für Fälle aus NRW, Hessen und Niedersachsen, deren Landesaufnahmeprogramme eine Beschränkung der Bürgschaftshaftung bis zur jeweiligen Flüchtlingsanerkennung vorsahen.
https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Weisung_BMAS_16.06.2019.pdf (PDF-Datei im Direkt-Download)
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