Das Jobcenter verlangt von der während des Rechtsstreits volljährig gewordenen Klägerin Erstattung von überzahlten Leistungen in Höhe von 400 Euro, die ihr als Kind über ihre Eltern gewährt worden waren. Vor Gericht beruft sich das Jobcenter darauf, dass die Regelung des § 1629a BGB nicht gelte. Denn der Erstattungsbescheid sei bereits erlassen worden, bevor die Klägerin volljährig geworden sei.
Das BSG misst die Frage der Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids dagegen an § 1629a BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1629a.html. „Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes“ (Rn. 13). Diese Regelung sei auch im SGB II zu beachten. „Die entsprechende Anwendung hat in vollem Umfang zu erfolgen, denn im Sozialrecht kann aus verfassungsrechtlichen Gründen kein geringerer Schutz der Minderjährigen gelten als im Zivilrecht.“ Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung finde nicht erst im Vollstreckungsverfahren Anwendung, sondern betreffe bereits den Erstattungsbescheid (Rn. 14).
Da die Klägerin bei Eintritt in ihre Volljährigkeit über kein pfändbares Vermögen verfügte, haftet sie also nicht für die Erstattungsforderung des Jobcenters. Siehe Thomé-Newsletter 27/19 vom 20.07.19

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205853