Der Kläger bewohnte eine 70 qm große Wohnung, für die insgesamt 500 Euro Bruttowarmmiete zu zahlen waren. Jedes zweite Wochenende kam seine Tochter zu Besuch. Das Jobcenter sah Wohnkosten nur in Höhe von 404 Euro für einen Alleinstehenden als angemessen an.
Das BSG führt in dem Terminbericht aus: Bei der Ermittlung der konkreten Angemessenheit seien trotz des grundrechtlich geschützten Umgangsrechts von Eltern und Kind nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen. Vielmehr sei eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Ausgestaltung des Umgangsrechts, des Alters des Kindes, der Lebenssituation und der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils erforderlich. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Entscheidung des LSG NRW, das Umgangsrecht des alleinstehenden Klägers mit seiner damals vierjährigen Tochter werde auch in einer maximal 50 qm großen Wohnung ermöglicht, nicht zu beanstanden.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_08_29_B_14_AS_43_18_R.html

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