IT.NRW hat erste Ergebnisse der Restschuldbefreiungsverfahren veröffentlicht. Grundlage bilden die Insolvenzverfahren natürlicher Personen, die im Jahr 2010 eröffnet wurden (33.317 Verfahren) und bei denen eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis 31.12.2017 ergangen ist (30.901 Entscheidungen; im Folgenden Daten aus der Statistik des Bundes zum Vergleich). https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/04/PD19_151_52411.html
86,5% der eröffneten Verfahren endeten danach mit einer Erteilung der Restschuldbefreiung (28.825 Fälle; bundesweit: 84,7%). Bezogen auf die Zahl der Entscheidungen liegt die Erfolgsquote bei 93,3% (Bund: 92,6%). Versagt wurde die Restschuldbefreiung bei 4% der eröffneten Verfahren (1.324 Fälle; Bund: 4,6%); in Bezug auf die Entscheidungen beträgt die Versagungsquote 4.6% (Bund: 5,1%).
Die Nichtzahlung der Treuhändermindestvergütung war in NRW mit einem Anteil von 81,7% der häufigste Versagungsgrund (Bund: 78,3%). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führte in 11,2% (Bund: 11,3%) und der Verstoß gegen Obliegenheiten in 6% (Bund: 8,6%) zu einer Versagung der Restschuldbefreiung.
Die Verfahren der Verbraucher*innen (25.629 eröffnete Verfahren in NRW aus 2010 und 24.197 Entscheidungen über die Restschuldbefreiung) sind insgesamt etwas erfolgreicher als die aller natürlichen Personen. Die Restschuldbefreiung wurde hier in 88,1% der eröffneten Verfahren erteilt und in 4,3% der entschiedenen Fälle versagt. Allerdings sind 85,8% der Versagungen auf die Nichtzahlung der Treuhändervergütung zurückzuführen, dagegen nur 9,4% auf eine fehlende Mitwirkung und 4,9% auf eine Obliegenheitsverletzung. Bei den ehemals Selbständigen führten 86,9% der eröffneten Ver-fahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung; versagt wurde sie bei nur 3,3 % der entschiedenen Verfahren. Quellen: IT.NRW; Statistisches Bundesamt; eigene Berechnungen.
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