In NRW wird der Eigenanteil für Schulbücher für Kinder und Jugendliche, die Leistungen von einem kommunalen Jobcenter beziehen, erstattet werden müssen. Dies regelt ein Erlass des MAGS, das die Rechtsaufsicht für die kommunalen Jobcenter besitzt. Für die übrigen Jobcenter fehlt bislang eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit. Auch sie sind allerdings zur Kostenerstattung verpflichtet. Denn diese Frage ist durch das Bundessozialgericht https://www.fbsb-nrw.de/2019/05/bsg-anspruch-auf-kostenuebernahme-fuer-schulbuecher/ rechtlich geklärt. Schulbücher sind danach als Härtefall-Mehrbedarfe anzusehen, soweit die Schule sie nicht zur Verfügung stellt.
Ob weitere Schulbedarfe, die möglicherweise nicht von dem Schuldbedarfspaket umfasst sind, erstattungsfähig sind, bleibt umstritten. Der Verein Tacheles e.V. hält einen Musterantrag auf Erstattung von Schul(buch)kosten bereit. Weil viele Eltern aus Nichtwissen oder aus Scham nicht das beantragen, was ihnen zusteht, fordert die Freie Wohlfahrtspflege NRW darüber hinaus eine „echte Lernmittelfrei-heit“ in NRW. Quellen: Thomé Newsletter 33/2019 vom 07.09.2019 und FW NRW.
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2542/https://www.mags.nrw/pressemitteilung/minister-laumann-kommunale-jobcenter-uebernehmen-kuenftig-die-kosten-fuerhttps://www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/de/presse/ansicht/detail/news/detail/News/gute-chancen-fuer-alle-schulkinder-in-nrw-lernmittelfreiheit-endlich-durchsetzen/cache/no_cache/
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