Leitsatz BGH: Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
Problem: Eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn dieser Rechtsgrund in der Insolvenztabelle vermerkt ist (§ 302 Nr. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html , § 174 Abs. 2 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html). Die Schuldner*innen können gegen diesen Eintrag Widerspruch erheben. Das Insolvenzgericht informiert über dieses Widerspruchsrecht, nicht aber im Detail über die Rechtsfol-gen, die bei Bestehenbleiben des Tabelleneintrags zu erwarten sind. Nach der BGH-Entscheidung können die Folgen für Schuldner*innen doppelt überraschend ausfallen: Wegen dieser Forderung kann nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht nur die „einfache“ Zwangsvollstreckung betrieben werden. Es kann vielmehr mit dem Nachweis des Vorsatzdelikts aus dem Tabelleneintrag nach § 850f Abs. 2 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html auch in den sonst pfändungsgeschützten Teil des Einkommens vollstreckt werden („ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen“). Immerhin: Solange das Insolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren laufen, ist eine Vollstreckung nicht, auch nicht in diesen sogenannten Vorrechtsbereich, zulässig (§ 89 Abs. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__89.html, § 294 Abs. 1 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__294.html).
Sachverhalt: Die Gläubigerin betreibt nach dem in 2012 aufgehobenen Insolvenzverfahren im Jahr 2017 gegen den Schuldner (wohl nach Erteilung der Restschuldbefreiung) die Zwangsvollstreckung. Dem Vollstreckungsgericht legt sie dazu einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle vor. Danach ist die Forderung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner hatte dies im Verfahren nicht bestritten.
Entscheidungsgründe: Nach Meinung des BGH kann mit dem Auszug aus der Insolvenztabelle der Nachweis geführt werden, dass eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Dieser Nachweis genüge für die Inanspruchnahme des Vollstreckungsprivilegs gemäß § 850f Abs. 2 ZPO. Anders als bei der Vorlage eines Vollstreckungsbescheides, der dafür nicht geeignet sei (Rn. 10.), enthalte eine wirksame Anmeldung zur Insolvenztabelle konkrete Angaben zum Vorsatzdelikt (Rn. 14). Zwar erfolge ebenso wie beim Vollstreckungsbescheid keine „Schlüssigkeitsprüfung“ (Rn. 11). Die Schuldner*innen seien aber durch die Informationspflicht des Gerichts und die daraus ersichtliche Möglichkeit des Widerspruchs ausreichend geschützt (Rn. 18).

Einige wichtige Passagen des BGH-Urteils im Wortlaut:
„Die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären.“ (Rn. 7)
„Wird eine als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin weder insgesamt noch beschränkt auf den Rechtsgrund des Vorsatzdelikts bestritten oder ist ein erhobener Widerspruch beseitigt, hat dies
weiter zur Folge, dass die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html, § 201 Abs. 3 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des § 302 InsO hinzuweisen, § 175 Abs. 2 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__175.html.“ (Rn. 14 a. E.)
„Aufgrund der an eine wirksame Anmeldung gemäß § 174 Abs. 2 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html zu stellenden Anforderungen ist dem Schuldner die Prüfung möglich, ob die Forderung oder der angegebene Rechtsgrund des Vorsatzdelikts bestritten werden sollen. Der Schuldner kann allein durch einen – gegebenenfalls auf die rechtliche Einordnung der Forderung beschränkten – Widerspruch und ohne Kostenrisiko verhindern, dass ein Titel über eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entsteht. Das Fehlen eines Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 850f Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen“ (Rn. 18).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2c128deb1a77db5cd1e27d068c5bafad&nr=99947&pos=0&anz=1