Leitsatz: Zahlungen des Schuldners vom nicht geschützten Schuldnerkonto (sind) grundsätzlich gläubigerbenachteiligend (…), weil er sie aus seinem pfändbaren Vermögen erbringt, auch wenn der Schuldner (…) Einnahmen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags gehabt haben sollte. (aus Rn. 22)
Problem: Leistungen an einzelne Gläubiger*innen können für alle anderen benachteiligend und damit anfechtbar sein. Eine Anfechtung führt dazu, dass bereits geleistete Zahlungen zurückgewährt werden müssen. Das kann für Schuldner*innen (z. B. bei Zahlung von Mietschulden) existenziell gefährdend sein. Auch wenn Anfechtungsfragen manchmal recht knifflig sind, eine Frage ist geklärt: Zahlungen aus dem Unpfändbaren sind nicht anfechtbar. Und dank Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist auch gut bestimmbar, welches Geldvermögen pfändungsgeschützt ist. Aber was ist, wenn die Zahlungen nicht von einem P-Konto kommen? Kann der Insolvenzverwalter sie dann herausverlangen? Diese dann doch eher schwierige Frage behandelt der Bundesgerichtshof am Beispiel von Unterhaltszahlungen.

Sachverhalt: Der Schuldner leistet auf den Unterhaltsanspruch, der auf den Landkreis übergangenen war, in Raten sieben Jahre eine Summe von 3.683 €. Er überweist das Geld von einem nicht geschützten Konto. Über das Vermögen des Schuldners wird sodann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter ficht die Unterhaltsleistungen an und verlangt vom Landkreis Rückzahlung des gesamten Betrags.
Entscheidungsgründe: Dieser Rückzahlungsanspruch besteht unter anderem dann, wenn durch die Ratenzahlung die Gläubiger*innen des Schuldners benachteiligt wurden und der Schuldner einen so-genannten Benachteiligungsvorsatz hatte, § 133 Abs. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__133.html, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__143.html (Rn. 18) .
Der BGH bestätigt: „An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn die Zahlungen aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners“ stammen. „Gläubiger werden nicht benachteiligt, wenn die angefochtenen Zahlungen aus dem unpfändbaren Guthaben eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Abs. 1 ZPO“ erbracht werden; bei Bargeldzahlungen komme eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__811.html in Betracht (Rn. 21). Zahlungen vom nicht geschützten Konto seien dagegen „grundsätzlich gläubigerbenachteiligend“, „auch wenn der Schuldner Einnahmen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags gehabt haben sollte“ (Rn. 22).

Je nach den Umständen des Einzelfalls könne dann aber der Benachteiligungsvorsatz fehlen (Rn. 27 ff.). Bei Unterhaltszahlungen sei dies u. U. dann anzunehmen, „wenn ein Schuldner (…) davon ausging, dass die Unterhaltsansprüche den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger in der Vollstreckung vorgingen und diese deswegen durch die Unterhaltszahlungen nicht benachteiligt würden“ (Rn. 30). Denn Unterhaltsansprüche seien sowohl in der Einzelzwangsvollstreckung wie auch im Insolvenzverfahren in mehrfacher Hinsicht begünstigt (Rn. 31 ff.).
Anmerkung von Rechtsanwalt Kai Henning: Der Schuldner sei zwar grundsätzlich von einer Anfechtung nicht selbst betroffen. Gleichwohl könne „die Anfechtung und die mit ihr verbundene Rückgewähr direkte Auswirkungen auf den Schuldner haben, wenn bspw. vom Schuldner gezahlte Geldstrafen (siehe Fall BGH Urt. 10.7.2014 -IX ZR 280/13-) oder beglichene Mietrückstände (siehe Kündigungsmöglichkeit des Vermieters nach BGH Urt. 17.6.2015 -VIII ZR 19/14-) angefochten werden. Dem Schuldner drohen in diesen Beispielfällen Ersatzfreiheitsstrafe und Wohnungskündigung. Der Schuldner sollte daher zu Beginn außergerichtlicher Verhandlungen mit den Gläubigern stets ein Pfändungsschutzkonto einrichten.“ (Inso-Newsletter RA Henning 9-19)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b57aa8bb498c5a41ec5dcaade6ebffcf&nr=99586&pos=0&anz=1https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/bgh-zur-insolvenzanfechtung-bei-zahlungen-des-schuldners-von-einem-einfachen-nicht-geschuetzten-konto/#more-16388

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