Problem: Während einer Sperrzeit nach 159 Abs. 4 SGB III https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für drei Wochen, im Wiederholungsfall für sechs oder zwölf Wochen. Zugleich mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld II um 30 Prozent des Regelbedarfs für die erste „Pflichtverletzung“ (also für die erste Sperrzeit) für drei Monate. Eine weitere Pflichtverletzung mindert die Leistungen um 60 Prozent und ab der dritten entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig (§ 31a Abs. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html, § 31 Abs. 2 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html). Das BSG hatte nur zu den Sperrzeiten im SGB III zu entscheiden. Zu den Sanktionen im SGB II verkündet das Bundesverfassungsgericht am 5. November sein Urteil (Terminankündigung https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-061.html).
BSG: „Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist.“ Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte „erst deutlich nach dem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlassen“. Gegenüber der bisher üblichen Praxis der BA hat das Bundessozialgericht damit „erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für solche Sperrzeiten formuliert, die über eine Dauer von drei Wochen hinausgehen“.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_26.html

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