Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatte ein Ehepaar eine Versicherung abgeschlossen. Da der Ehemann arbeitslos wurde, erbrachte die Versicherung Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von 760 Euro auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter Rhein-Sieg berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an das Ehepaar.
Das BSG urteilt: Die Zahlungen der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute seien keine „bereite Mittel“; sie dürften daher nicht als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt werden. Ebenfalls kein Einkommen sei die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, „weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt“ habe.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_08_29_B_14_AS_42_18_R.html

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