Problem: Das Jobcenter kann bei sozialwidrigen Verhalten gewährte Leistungen zurückfordern, § 34 SGB II. Was aber ist ein sozialwidriges Verhalten und hat eine öffentliche Förderung eines Beschäftigungsverhältnisses Einfluss auf den Beurteilungsmaßstab?
Der Kläger nahm an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teil. Nach wiederholtem unentschuldigten Fehlen wurde ihm vom Träger fristlos gekündigt. Das Jobcenter bewilligte ihm anschließend Alg II, minderte dies jedoch wegen einer Pflichtverletzung und stellte sodann fest, der Kläger habe durch unentschuldigtes Fehlen das Ende des Ausbildungsverhältnisses grob fahrlässig herbeigeführt und sei zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.
Das BSG entscheidet: Ein sozialwidriges Verhalten des Klägers im Sinne des § 34 SGB II sei zu verneinen. § 34 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__34.html knüpfe an der Ausnahmeregelung des § 92a BSHG an und erfordere eine nach den Wertungen des SGB II zu missbilligende Verhaltensweise. Trotz des wiederholten unentschuldigten Fehlens des Klägers könne dem Sachverhalt nicht entnommen werden, dass die aufgezeigten hohen Voraussetzungen erfüllt seien, „zumal der Kläger sich in einem öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis befand“.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_08_29_B_14_AS_49_18_R.html

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