„Ein Insolvenzgläubiger, der es zunächst versäumt hat, seine Forderung (ganz oder teilweise) als
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend anzumelden, kann dies auch dann noch nachholen, wenn die Forderung aus einem anderen Rechtsgrund bereits zur Tabelle festgestellt worden ist.“ (OLG Köln, Rn. 9).

Das OLG beruft sich hier auf ein Urteil des BGH aus 2008. Danach kann „der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung (…) in das Insolvenzverfahren eingeführt werden“ (BGH, Urteil vom 17.01.2008 – IX ZR 220/06 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6431ca2aa6571c277384200a32527a98&nr=42964&pos=0&anz=1, Rn.12).
Problem: Eine weitere Überraschung, die in Erinnerung ruft, worauf im laufenden Verfahren ggfs. zu achten ist: Bis zum ersten Prüftermin mögen Schuldner*innen noch mit Anmeldungen von Delikts-Forderungen rechnen. Später im Verfahren könnte diese Aufmerksamkeit nachlassen. Mit den oben zu der Entscheidung des BGH vom 04.09.2019 genannten Folgen.

https://www.zvi-online.de/heft-9-2019/zvi-2019-345-zulaessigkeit-einer-nachmeldung-des-deliktischen-attributs-auch-bei-vorheriger-anmeldung-unter-nennung/https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/7_U_176_17_Urteil_20190207.html

 

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