Das BSG hat den Anspruch auf Übernahme von Doppelmieten als tatsächliche Kosten der Unterkunft (KdU) grundsätzlich anerkannt. Ein Anspruch auf Anerkennung sowohl der Aufwendungen für die alte wie auch für die neue Wohnung im Monat des Umzugs – sogenannte „Doppelmiete“ – nach § 22 Absatz 1 SGB II sei möglich. „Denn die Regelungen nach § 22 Absatz 1 und Absatz 6 SGB II stehen nicht in einem Entweder-Oder-Verhältnis. Da jedoch das Grundbedürfnis Wohnen durch eine Unterkunft gedeckt ist, erfordert die Anerkennung einer solchen Doppelmiete, dass die Aufwendungen unvermeidbar und konkret angemessen sind,“ führt das Gericht aus. (Thomé-Newsletter 40/2019)

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_10_30_B_14_AS_02_19_R.html