Eine von den hamburgischen Behörden als „geeignete Stelle“ zur Schuldnerberatung nach der Insolvenzordnung anerkannte Stelle benötigt für ihre Schuldnerberatungsstellen in Köln, Bonn und Unna eine gesonderte Anerkennung in Nordrhein-Westfalen. Sie darf ihre Beratungsstellen auch nicht vorläufig ohne diese Anerkennung weiterführen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit unanfechtbarem Beschluss vom 30. Oktober 2019 entschieden.
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