Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei der Gewährung von existenzsichernden sozialen Leistungen die Menschenwürde unantastbar ist. Die Existenzgefährdung als Sanktion in Form einer Leistungseinstellung ist laut Urteil des EuGH mit Artikel 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) absolut unvereinbar: „Insoweit verlangt die Achtung der Menschenwürde im Sinne dieses Artikels, dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (Rn. 46). Diese Existenzgefährdung darf laut EuGH nicht einmal „zeitweise“ gefährdet werden (Rn. 47). In jedem Fall muss der Zugang zur medizinischen Versorgung und einen würdigen Lebensstandard möglich sein (Rn. 45). Die Entscheidung erging zum belgischen Flüchtlingssozialrecht. Analyse bei:
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