Wie Rechtsanwalt Kai Henning mitteilt, hat sich die Übungsleitungspauschale des § 3 Nr. 26 EStG von 2.400 auf 3.000 € erhöht. Laut Henning nimmt der BGH bei Einnahmen ab dieser Größenordnung eine selbständige Tätigkeit im Sinn des § 304 InsO an.
Quelle: Inso – Newsletter RA Henning Dezember 19
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