Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechts-grundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat; dies gilt auch für den Fall, dass der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. (Leitsatz BGH)
Sachverhalt: Der Schuldner veruntreut rund 900.000 Euro. Über sein Vermögen wird auf seinen Antrag (verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung) das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Ablauf des im schriftlichen Verfahren durchgeführten Schlusstermins meldet die Gläubigerin der Schadensersatzforderung aus dem Untreuetatbestand diese Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung an. Das Insolvenzgericht erteilt schließlich die auch die Schadensersatzforderung umfassende Restschuldbefreiung.
Urteilsgründe: Während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahren klagt die Gläubigerin vor dem Landgericht auf Schadensersatz. Der Schuldner begehrt dagegen die Feststellung, dass die Forderung später von der Restschuldbefreiung erfasst sein wird. Der BGH ist der Ansicht, dass der Schuldner ein Interesse an der vorzeitigen Klärung dieser Frage hat. „Es gibt keinen Grund, seine Klärung auf eine spätere Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zu verschieben“ (Rn. 4)
In der Sache urteilt der BGH, die erteilte Restschuldbefreiung umfasse auch die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, „weil diese im Verfahren nicht rechtzeitig als privilegierte Forderung angemeldet worden“ sei (Rn. 7). Zwar regele die Insolvenzordnung keine „Ausschlussfrist“ für die Anmeldung von Forderungen. Aber ein Gläubiger dürfe mit der Anmeldung nicht „beliebig zuwarten“ (Rn. 12). „Denn jedenfalls die Anmeldung einer Forderung als ausgenommene Forderung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO beziehungsweise die nachträgliche Anmeldung des Attributs müssen bis zum (gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren durchgeführten) Schlusstermin erfolgt sein, wenn die so angemeldete Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden soll“ (Rn. 19). „Privilegierte Forderungen müssen aus Gründen des Schuldnerschutzes spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet sein, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen“ (Rn. 21).

BGH, Urteil vom 19.12.2019 – IX ZR 53/18