Das BMJV hat am 13.02.2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Nach diesem Entwurf soll die Restschuldbefreiung zukünftig nach drei Jahren erteilt werden. Die Laufzeit soll nicht (mehr) an die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung einer Mindestquote gebunden sein. Zudem sollen Zahlungen von Dritten zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung bei der Berechnung der Verfahrenskosten nicht berücksichtigt werden. Die Speicherfristen in Auskunfteien werden auf ein Jahr verkürzt. Verlängert wird dagegen die Sperrfrist für ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren von 10 auf 13 Jahre.

Pressemitteilung BMJV vom 13.02.2020 mit Link zum Referentenentwurf

Gesetzentwurf vom 13.02.2020