Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes. (Leitsatz des BGH)

Rechtsanwalt Kai Henning erläutert: „Der 9. Zivilsenat des BGH klärt hier zwei offene Fragen zur sehr praxisrelevanten Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO, der über § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch in den Verfahren der natürlichen Personen Anwendung findet. Die von einem Elternteil gegenüber dem Kind erbrachten Betreuungsleistungen und ausgezahltes Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Kinder. Offen lässt der BGH die Frage, ob Bafög-Leistungen eigene Einkünfte des Kindes sind, da sich der betroffene Schuldner nicht mit einer eigenen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts gewandt hat. Der BGH gibt aber die Mehrheitsmeinung, die in diesen Leistungen keine eigenen Einkünfte sieht, ausführlich wieder.

BGH, Beschluss vom 19.12.19 – IX ZB 83/18

Anmerkung RA Henning

 

 

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