Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben. (Leitsatz des BGH). Nach Durchführung des Schlusstermins hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren des Schuldners auf. Eine Gläubigerin, die ihre (Steuer-)Forderung im Verfahren nicht angemeldet hat, beantragt anschließend die Versagung der Restschuldbefreiung. Sie macht geltend, der Schuldner habe die Steuerforderung vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig verschwiegen.

Der BGH führt dazu aus: „Durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 wurden die Gläubigerrechte insoweit gestärkt, als Versagungsanträge nun auch schon vor dem Schlusstermin gestellt werden können (§ 290 Abs. 1 und 2 InsO nF) und – wenn sich erst nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, – auch noch nach diesem Zeitpunkt (§ 297a InsO). Antragsberechtigt sind nach der Neuregelung in § 290 Abs. 1 InsO Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben. Damit soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Rechtsprechung nachgezeichnet werden, die nur diesen Insolvenzgläubigern ein Antragsrecht zubilligt“ (Rn. 8).

Insolvenzgläubiger seien dadurch nicht schutzlos. Kenntnis vom Insolvenzverfahren könnten sie aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung erhalten. Hätten sie zu spät diese Kenntnis erlangt, könnten sie andere Gläubiger dazu bewegen, die Versagung zu beantragen. Schließlich bleibe ihnen die Möglichkeit, den Schuldner wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Anspruch zu nehmen (Rn 12).

BGH, Beschluss vom 13.02.2020 – IX ZB 55/18

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