Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus. (Leitsatz des BGH)

Sachverhalt: Der Schuldner hat Verbindlichkeiten von 4,5 Mio. €. Eine Forderung des Finanzamts in Höhe von 1,8 Mio. € ist eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Schuldner verbüßt wegen Steuerhinterziehung eine mehrjährige Haft. Er beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht lehnt seinen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ab.

Problem: Die Verfahrenskostenstundung ist nach § 4a Absatz 1 Satze 4 InsO ausgeschlossen, wenn ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 InsO vorliegt. Umstritten ist, ob es weitere Ausschlussgründe gibt: Etwa das offensichtliche Vorliegen anderer Versagungsgründe (offengelassen durch den BGH, Rn. 11). Oder das Vorhandensein „wesentlicher“ Forderungen, die von der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO ausgenommen wären. Der BGH hat diese zweite Variante nun entschieden: „Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht“ (Rn. 11).

Aufgrund der Höhe der ausgenommenen Forderung ist das Ergebnis vielleicht nicht verwunderlich. Wie ist die Rechtslage aber bei den durchschnittlichen Verbraucherinsolvenzverfahren. Beispiele: Das AG Münster lehnt die Kostenstundung ab, weil ein wirtschaftlicher Neuanfang unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (vorbestraft, kein pfändbares Einkommen) bei einer ausgenommenen Forderung in Höhe von 10.000 € und einer Gesamtverschuldung von 33.000 € „denklogisch“ ausgeschlossen sei (AG Münster, Beschluss vom 20.02.2020 – 77 IK 2/20 – nicht rechtskräftig). Das AG Düsseldorf entschied, ein Anteil von 45 % ausgenommener Forderungen rechtfertige die Ablehnung der Kostenstundung, weil der Schuldner „keine Berufsausbildung und seit mehreren Jahren arbeitslos“ sei (AG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2012 – 513 IK 115/12 – rechtskräftig). Und das AG Duisburg verweigerte die Stundung bei einem Anteil ausgenommener Forderungen von 79 % (AG Duisburg, Beschluss vom 24.06.2009 – 60 IK 37/09). Und was meint der BGH dazu?

Begründung des BGH: Der BGH lässt offen, ob eine bestimmte Quote ausgenommener Forderungen entscheidend ist und welche Bedeutung den persönlichen Verhältnissen der Schuldner*innen zukommt (zum Meinungsspektrum: Rn. 12) . Denn in dem Fall „verbietet die absolute Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung eine Stundung der Verfahrenskosten“. Diese Forderung könne der Schuldner „auch dann nicht begleichen, wenn er von seinen übrigen, noch deutlich höheren Verbindlichkeiten befreit“ werde. „Um dies beurteilen zu können, bedarf es keiner aufwendigen Ermittlungen“ (Rn. 13). Die Frage, ob die Forderung im Verfahren überhaupt als ausgenommen angemeldet werde, sei dabei „unerheblich“ (Rn. 15, 16).

„Unerheblich“ sei auch, dass der Schuldner durch das Insolvenzverfahren vor den Gläubigern geschützt sei, er daher mit dem einzig verbliebenen (von 33) besser verhandeln und sich einigen könne (Rn. 14, 15, 17). Denn es gehe bei der Kostenstundung nicht darum, „dem Schuldner, dessen Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, eine bessere Verhandlungsposition gegenüber seinen Gläubigern zu verschaffen.“ Verhandlungen mit seinen Gläubigern könne der Schuldner auch außerhalb des Insolvenzverfahrens führen (Rn. 17).

Anmerkung: Die Entscheidung, dass der wirtschaftliche Neubeginn durch das Verfahren unerreichbar sei, wird häufig wohl ohne ausreichende Würdigung der Lebensverhältnisse der Schuldner*innen getroffen. Der BGH deutet u. U. einen Ausweg für die „normalen“ Fälle an, in denen das Instanzgericht die Kostenstundung ablehnen möchte: Die „aufwendigen Ermittlungen“, die dann notwendig sein müssten und die z. B. auch ein Sachverständigengutachten umfassen könnten.

 BGH Beschluss vom 13.02.2020