Das BSG hat entschieden, dass der Verbrauch von Vermögen, das im Laufe eines Monats zur Schuldentilgung eingesetzt wurde, ab dem Tag des Verbrauchs einen SGB II-Leistungsanspruch auslöst. Denn abweichend von der Einkommensberücksichtigung gibt es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip, so dass auch Leistungen ab Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu gewähren sein können.

Quelle: Soziale-schuldnerberatung-hamburg.de