I. Sozialschutz-Paket

Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister  (letzteres abgekürzt: SodEG) aufgrund des Coronavirus SARSCoV-2 (Sozialschutz-Paket) ist zum 28.03.2020 in Kraft getreten. (Auf das SodEG gehen wir an dieser Stelle nicht ein.)

Die wichtigsten Änderungen für den erleichterten Zugang zu Sozialleistungen sind:

1. Grundsicherungsleistungen Grundsicherungsleistungen nach SGB II und SGB XII und im Sozialen Entschädigungsrecht werden in einem vereinfachten Verfahren zugänglich gemacht – § 67 SGB II und § 141 SGB XII

Leistungen für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis zunächst befristet zum 30. Juni 2020 (ggfs. Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 (§ 67 (6) SGB II)) werden unter vereinfachten Maßgaben erbracht: Es erfolgt eine Prüfung/Bewilligung ohne Berücksichtigung eventuell vorhandener Vermögenswerte (für die Dauer von 6 Monaten) (§ 67 (2) SGB II). Es werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkannt (für die Dauer von 6 Monaten) (§ 67 (3) SGB II). Es gibt Erleichterungen bei vorläufigen Entscheidungen (§ 67 (4) SGB II). Für Leistungen deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.3.2020 bis vor dem 31.8.2020 enden, gibt es Erleichterungen bei der Weiterbewilligung (§ 67 (5) SGB II). Die Regelungen gelten im SGB XII entsprechend.

2. Kinderzuschlag
Der Zugang zum Kinderzuschlag wird erleichtert und auch für die laufenden Kinderzuschlagsleistungen sind Erleichterungen geregelt (§ 20 Absatz 4 BKKG).

Bestandsfälle, die den maximalen Kinderzuschlag erhalten und deren Bewilligungszeitraum zwischen dem 01.04.2020 und 30.09.2020 endet, werden von Amts wegen, ohne Antragsstellung, einmalig verlängert (§ 20 Absatz 4 (5) BKKG). Bei Neuanträgen wird für die Prüfung des Kinderzuschlags nur das aktuelle Einkommen der Eltern im letzten Monat vor Antragstellung berücksichtigt. Zudem wird in diesen Fällen die Berücksichtigung von Vermögen ausgesetzt. Die Regelung ist zeitlich befristet. Sie ist nur auf Anträge anzuwenden, die zwischen 1. April 2020 und 30. September 2020 eingehen (§ 20 Absatz 4 (6) BKKG). Für laufende Bewilligungen von Kindergeldzuschlägen kann im April und Mai 2020 einmalig ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Im Rahmen der Überprüfung wird das Einkommen der Eltern aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag zugrunde gelegt, anstelle des ermittelten Einkommens der Eltern aus den sechs Monaten vor Antragstellung. Eine Anpassung der Höhe des Kinderzuschlags erfolgt nur, wenn die Überprüfung einen höheren Betrag ergibt. Ergibt die Überprüfung einen geringeren Kinderzuschlagsbetrag, wird der Überprüfungsantrag abgelehnt, so dass den Antragstellerinnen keine Nachteile dadurch entstehen können, dass sie einen Überprüfungsantrag stellen (§ 20 Absatz 4 (7) BKKG).

3. Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld
Es wird in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 auf eine Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen auf das Kurzarbeitergeld bis zur Soll-Entgelt Höhe der ursprünglichen Beschäftigung verzichtet (§ 421c SGB III).

4. Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze zur Rente wird befristet bis zum 31. Dezember 2020 von 6.300 EUR auf 44.590 EUR angehoben. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken keine Kürzung der Rente (§ 302 (8) SGB VI).

5. Geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung (Saisonarbeit)
Vom 01.3.2020 bis einschließlich 31.10.2020 werden die Zeitgrenzen auf eine Höchstdauer von fünf Monaten (115 Tage) ausgeweitet (§ 115 SGB IV). Überblick zum Sozialschutz-Paket beim BMAS

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration