Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)

Beschränkung des Versagungsgrundes aus § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO für natürliche Personen
Bei zahlungsunfähigen natürlichen Personen als Schuldner*innen ist § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann (§ 1 Satz 4 COVInsAG). 
Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (§ 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 COVInsAG) 
War der/die Schuldner*in am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (§ 1 Satz 5 i. V. m. Satz 3 COVInsAG)

Gegenstand des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ist vorwiegend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen und Vereine. Durch diese und weitere, liquiditätssichernde Regelungen, soll Unternehmen aber auch Vereinen, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder bereits insolvent sind, geholfen werden.
Dazu: BMJV FAQ Insolvenz