Die Unterbringung einer obdachlosen fünfköpfigen Familie in zwei Zimmern von insgesamt 30 Quadratmetern Größe genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 06.03.2020 in einem Eilverfahren entschieden und die Stadt Köln verpflichtet, der Familie eine ausreichend große Obdachlosenunterkunft mit getrennten Räumen, die Rückzugsmöglichkeiten eröffnen, zur Verfügung zu stellen (Az.: 9 B 187/20).
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