Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden. Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind.
Überblick steuerliche Maßnahmen des BMF vom 17.04.2020
Schreiben des BMF vom 19.03.2020
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020
BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (auch zum gemeinnützigen Bereich)
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