Ganz im Zeichen der diesjährigen Aktionswoche „Chancenlose Kinder? Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung! vom 25.-29.05.2020 hat das BMFSFJ ein Hilfspaket für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie auf Familien geschnürt.
Elterngeld: Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden zu mindestens 65%. Tragischer Weise halten eine steigende Zahl von Eltern die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr ein. Betroffen sind vor allem Eltern, die den sog. Systemrelevanten Berufsgruppen angehören (z.B. Pflegepersonal, Ärzt*innen, Polizist*innen). Diese werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und sind nur eingeschränkt in der Lage ihren Arbeitsumfang oder die Arbeitszeit selbst bestimmen. Andere Berufsgruppen sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen während des Elterngeldbezugs. Auch werdende Eltern befürchten Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung während der Elternzeit. Das BMFSFJ hat daher kurzfristige Anpassungen vorgeschlagen, der die Koalitionsfraktion zugestimmt hat. Beim Elterngeld für Eltern, die in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten, besteht nun die Möglichkeit, dass diese die Elterngeldmonate aufschieben, sofern Sie jetzt besonders gebraucht werden. Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung für Mütter und Väter, die gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen. Eltern sollen nun den Partnerschaftsbonus beibehalten können. Vorausgesetzt sie arbeiten bedingt durch die Corona-Pandemie mehr oder weniger als ursprünglich geplant.
Für Eltern und werdende Eltern, bei denen aktuell Einkommensverluste bspw. durch Kurzarbeit bestehen, sollen Nachteil im Elterngeld ausgeglichen werden. So soll das Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I wegen Corona das Elterngeld nicht reduzieren und bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit einfließen.
Kinderzuschlag (KiZ): Anlässlich der Auswirkungen der Corona- Krise wurde der Kinderzuschlag angepasst und vom 01. 04.2020 bis zum 30.09.2020 zu einem Notfall-KiZ umgebaut. Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit kleinen Einkommen mit monatlich bis zu 185,- Euro pro Kind zusätzlich zum Kindergeld. Der Notfall-KiZ wird unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt. So dient für Anträge ab dem 01.04.2020 das Einkommen der Eltern im letzten Monat und somit nicht mehr der Durchschnitt der letzten 6 Monate als Berechnungsgrundlage. Beim Notfall- KiZ müssen Eltern zudem keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Beantragt werden kann, der Kinderzuschlag auch von Eltern, die Selbständig sind oder die noch keine 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben. Die Höhe des Kinderzuschlags variiert je nach Einkommen, der Anzahl der Kinder, den Wohnkosten und dem Alter der Kinder. Mehr unter: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Bundesstiftung Mutter und Kind: Sonderregelungen für die Antragstellung Die Bundesstiftung unterstützt Not leidende Schwangere durch finanzielle Zuschüsse. Ihre Mittel stellen zugleich einen wichtigen Beitrag zum aktiven Kinderschutz dar. Wenn Hilfeempfängerinnen in Schwangerenberatungsstellen einen Antrag auf Unterstützung durch die Bundesstiftung „Mutter und Kind” stellen, können sie und ihre Familien bereits vor der Entbindung individuell beraten und über bestehende Hilfen umfassend informiert werden. Da Mensch-zu-Mensch-Kontakte zurzeit weitestgehend vermieden werden müssen, kann eine Beratung ab sofort telefonisch erfolgen. Auf diese Weise kann nicht nur der Hilfebedarf zielgerichtet ermittelt, sondern die Schwangere auch psychosozial beraten werden. Dies gehört als ein wichtiger Bestandteil mit zur Unterstützung für Schwangere in Notlagen. Weiterhin können Anträge auf Stiftungshilfen via Telefonberatung gestellt werden. Die notwendigen Unterlagen, inkl. den unterzeichneten Antrag, müssen in Schriftform vorgelegt werden Das Verfahren gilt zunächst bis zum 30. April 2020 ggf. wird der Zeitraum angepasst. Die Kontaktdaten der Schwangerschaftsberatungsstellen können mit Hilfe der Suchmaschinen, die auf der https://www.familienplanung.de/ hinterlegt ist, gefunden werden.
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