Die Elterngeldreform wurde am 07.05.2020 vom Bundestag und am 15.05.2020 vom Bundesrat verabschiedet. Aufgrund der Corona-Pandemie bestehen für viele Eltern Unsicherheiten beim Elterngeld. Gerade in systemrelevanten Berufen werden Eltern an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und müssen mehr arbeiten als vorgesehen. Bei anderen wirken sich eine Freistellung oder Kurzarbeit bei der Berechnung des Elterngeldbezugs nochmals aus. Die nachfolgenden Regelungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020 und sehen im Kern folgendes vor:
Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Elternteile aufgrund der Corona- Pandemie abweichend zu den Planungen arbeiten.
Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Elternteile aufgrund der Corona-Pandemie erhalten, keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds haben. Hier sind insbesondere Einkünfte aus Kurzarbeitergeld vorgesehen.
Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern Monate mit Corona-bedingt geminderten Einkünften von der Elterngeldberechnung ausnehmen.
Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz