Der Schuldner erhielt über das Programm zur Gewährung von Corona-Sofort-Hilfen 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt mit der Maßgabe, dass die Soforthilfe zum Ausgleich der durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden soll. Konkret heißt es in dem Bewilligungsbescheid: Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID – 19 Pandemie als Einmalzahlung für drei Monate. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID – 19 – Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Lieferengpässe.
Der Schuldner beantragte die Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto und die Freigabe des Betrages in Höhe von 9.000 € für sich und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie.

Da das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sogenannten Pfändungsschutzkonto nicht kennt, hat das Landgericht den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO ausgelegt. Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe sei nach § 851 ZPO unpfändbar und schließe daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrundeliegenden Zweck unvereinbar wäre. Die Zweckbindung ergebe sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona Pandemie und könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Es dürfe keinen Unterschied machen, dass die Corona Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde.

Anmerkung: Die Frage, ob die Soforthilfen nur für die laufenden Betriebskosten oder auch zur Sicherstellung der privaten Lebenshaltung verwendet werden dürfen, ist umstritten, siehe dazu unter Für die Praxis die Meldung zur NRW- Soforthilfe und das folgende Urteil des AG Hagen.

Pressemitteilung des LG Köln vom 30.04.2020

LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/20

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