Nach Ansicht der Bundesregierung FAQ BMAS darf die über die Länder ausgezahlte Soforthilfe für Solo- und Kleinselbständige nur für laufende Betriebskosten verwendet werden und nicht für den privaten Lebensunterhalt. Der Der Streit von Bund und Ländern um die Verwendung der Soforthilfen des Bundes für Solo- und Kleinselbständige hat in NRW vorerst zu folgendem Ergebnis geführt: „Damit Solo-Selbstständigen, die im März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, daraus kein Nachteil entsteht, gewährt die Landesregierung ihnen für diese Monate einen indirekten Zuschuss von insgesamt 2000 Euro.“ Siehe auch unter der Rubrik Gerichtsentscheidungen die Entscheidung des AG Hagen mit Anmerkung von Rechtsanwalt Henning zur Frage des Verwendungszwecks der Soforthilfen.

Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 12.05.2020

Informationen und FAQ zur NRW-Soforthilfe 2020

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration