Das Einkommen vieler Menschen ist pandemiebedingt gesunken, Miete, Energiekosten und Darlehensraten müssen aber weitergezahlt werden. Als Entlastung ermöglichte das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 einen Aufschub dieser und anderer Zahlungsverpflichtungen bis zum 30.06.2020 (fbsb-nrw.de). Die Regelungen könnten durch eine Rechtsverordnung verlängert werden, aber die Bundesregierung möchte davon wohl keinen Gebrauch machen. Im Eckpunktepapier vom 03.06.2020 zum Konjunkturpapier ist dazu jedenfalls nichts erwähnt. Denn für die Bundesregierung waren die zivilrechtlichen Regelungen als „erste Hilfsmaßnahme für eine Übergangszeit gedacht, bis die sozialen Sicherungssysteme und die staatlichen Hilfsprogramme greifen“ (Antwort auf eine Kleine Anfrage Bündnis 90/Die Grünen vom 25.05.2020, BT-Drs. (19/19414).
Ein Problem dabei ist, dass ab Juli 2020 denjenigen eine Energiesperre droht, die die Energiekosten nicht zahlen konnten. Für die Mietschulden hingegen gilt der Kündigungsschutz bis zum 30.06.2022. Und nicht gezahlte Darlehensraten führen automatisch zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeit, soweit keine andere Absprache getroffen wird.
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