Familien sollen mit einem einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 EUR je kindergeldberechtigtem Kind (für wenigstens einen Monat in 2020) unterstützt werden. Ausgezahlt werden soll der Bonus in zwei Teilen zu je 150 EUR überwiegend im September und Oktober 2020. Die Leistungen sollen u.a. nicht auf Grundsicherungsleistungen angerechnet werden („… sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen“) und auch nicht die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mindern. Eine entsprechende Privilegierung gilt im Rahmen der Jugendhilfe (geregelt im Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus n.F.).
Da es sich um Leistungen für Kinder handelt, kann hierfür im Falle einer Kontopfändung eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden (§ 850k Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Es gilt der Verrechnungsschutz nach § 850k Absatz 6 ZPO.
Zudem soll der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung bis zum 30. September 2020 verlängert werden.
Konjunkturpaket/2020-06-03/Eckpunktepapier, Nr. 14, 26
Gesetzentwurf vom 16.06.2020 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), Art. 1 Nr. 9, Art. 9 und 11
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