Der Koalitionsausschuss hat die Erleichterung eines schnellen Neustarts nach einer Insolvenz beschlossen. Das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen soll auf drei Jahre verkürzt werden. Befremdlich ist allerdings, dass „ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung“ vorgesehen sind. Für Verbraucher soll die Verkürzung zudem befristet und das „Antragsverhalten“ nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden. Die Unterstellung von Missbrauch des Insolvenzverfahrens entbehrt ebenso wie die Besorgnis vor etwaigen negativen Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten einer nachvollziehbaren Grundlage. Die bereits vor Einführung der Insolvenzordnung vor über 20 Jahren formulierte Sorge vor einem Verfall der Zahlungsmoral hat sich auch 20 Jahre nach Inkrafttreten des Entschuldungsverfahrens als gegenstandslos erwiesen.

Konjunkturpaket/2020-06-03/Eckpunktepapier, Nr. 9

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