Kai Henning empfiehlt in seinem Sondernewsletter: „ Wer als Schuldnerberaterin oder – berater Insolvenzanträge stellt, sollte (…) mit den Schuldnern und Schuldnerinnen ein Abwarten bis zum 1.10.20 prüfen. Wer erst kürzlich einen Antrag gestellt hat, kann diesen Antrag gem. § 13 Abs. 2 InsO noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen und so eine längere Laufzeit als 3 Jahre vermeiden. Die Antragsrücknahme erfolgt durch eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht und muss nicht begründet werden. “
Quelle: Sonderinsonewsletter RA Henning vom 01.07.2020

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