Das SG Köln hat mit zwei Beschlüssen vom 10. Juni und 24. Juni 2020 erstmals ein Jobcenter zur Übernahme eines Schulcomputers nebst Drucker in Höhe von 220 € und 240 € als coronabedingten Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II verurteilt (SG Köln v. 10.06.2020 – S AS 1817/20 ER und v. 24.06.2020 – S 32 AS 2150/20 ER). Das SG Köln hat dabei Bezug genommen auf eine Entscheidung des LSG NRW, welches in einer Prozesskostenhilfebewilligung ebenfalls den Anspruch auf einen Schulcomputer bejaht hat.

Thomé Newsletter 22/20

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