Die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG ist eine Maßnahme der Zwangsvoll-streckung im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO. Sie ist daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens un-zulässig, soweit sie vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Geldbußen betrifft.
Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.
LG Stuttgart, Beschluss vom 10.6.2020 – 9 Qs 29/20
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