Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist. Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen. Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen. (Leitsätze des Gerichts) Diese wichtige Entscheidung wird erläutert im InsO-Newsletter RA Henning 8/20. 

BGH, Beschluss vom 09.07.2020 – IX ZB 38/19

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