In diesem Fall hatte der Schuldner Ansprüche aus fünf Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von über 64.000 Euro im Verfahren nicht vollständig angegeben. Der Schuldner war Versicherungsnehmer. Er habe aber den Überblick verloren und insbesondere nicht gewusst, dass einzelne Versicherungen, die zugunsten seiner Angehörigen abgeschlossen waren, zu seinem Vermögen gehörten. Der BGH nimmt ohne weiteres an, dass der objektive Tatbestand des Versagungsgrundes aus § 290 Absatz 1 Nr. 5 InsO erfüllt sei. Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung sei dabei nicht gefordert (Rn. 9 ff.). In subjektiver Hinsicht sei dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das begründet der BGH näher aus den Umständen des konkreten Falls (Rn. 12 ff.).

BGH, Beschluss vom 16.07.2020 – IX ZB 77/18

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