Zur weiteren Begrenzung der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der SARS-CoV2Pandemie in Deutschland hat die Koalition folgende befristete Corona-bedingte Maßnahmen beschlossen. Hier sind die für die Schuldnerberatung wesentlichen Regelungen:
Das Kurzarbeitergeld wird mit bestimmten Maßgaben für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang und zur Höhe des Kurzarbeitergeldes gilt bis zum 31.12.2021 fort. Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.
Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert.
Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dabei soll der Zugang insbesondere von Künstler*innen, Soloselbstständigen und Kleinunternehmer*innen durch eine „geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens deutlich verbessert“ werden. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird ausgeweitet. Zu diesen beiden Punkten liegen bereits ein Gesetzentwurf und ein Verordnungsentwurf vor. Danach regelt ein neuer Absatz 6a in § 20 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), dass bei Anträgen, die in der Zeit vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 eingehen, Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt wird, wenn es nicht erheblich ist (Entwurf eines Krankenhauszukunftsgesetzes vom 08.09.2020, Artikel 12, 19/22126). Und mittels Verordnung wird der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung und die Mittagsverpflegung bei pandemiebedinger Schließung von Einrichtungen weiter bis Jahresende gewährleistet (BMAS vom 09.09.2020).
Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin ausgesetzt. Zu diesem Punkt liegt ebenfalls bereits ein entsprechender Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vor (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, 19/22178).
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